Behindertenausweis

CEHDD @, Samstag, 28. Januar 2017, 13:48 (vor 2617 Tagen) @ Bluemuffin1991

Hallo Phillip,

es gibt einen Grad der Schädigung, der relativ objektiv feststellbar ist und in den schon erwähnten versorgungsmedizinischen Grundsätzen beschrieben ist.

Der Grad der Behinderung wird auch definiert über die Einschränkungen, die Du im alltäglichen Leben dadurch hast. Deshalb solltest Du möglichst ausführlich schildern, welche Auswirkung die Schädigung auf Dein alltägliches Leben hat. Die Einschränkung im Arbeitsprozess sollte dabei nur einen kleinen Teil ausmachen.

Die Einschränkungen im Arbeitsleben können eventuell durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben minimiert werden. Dazu benötigst Du keinen GdB sondern beantragst das bei Deinem zuständigen Rentenversicherer.

Mein persönliches Beispiel: RA 3%, LA 40% bei erheblichen Gesichtsfeldausfällen gab einen GdB von 30.Dafür habe ich beim Arbeitsamt die Gleichstellung beantragt.

Dazu kamen noch zwei GdB von je 20 wegen anderer Erkrankung. Im gesamten wurden mir 30 zugestanden. Im Augenblick warte ich auf die Beantwortung ob 30 +20 + 20 nicht doch 40 ergeben (Faustregel: 1. Behinderung zählt voll, zweite zur Hälfte, weitere zu einem Drittel bei einem GdB von mehr als 20). Schließlich gibt es einen spürbaren Unterschied bei den Steuerfreibeträgen.

Bei meinem Rentenversicherer habe ich die Teilhabe beantragt und es wurden zwei Arbeitsplätze mit Licht und PC-Technik ausgestattet. Das erleichtert den Arbeitsalltag.

Liebe Grüße

CEHDD


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