Recht und Pflicht

Wolfram (DD), Dresden, Dienstag, 30. April 2019, 08:02 (vor 1795 Tagen) @ Doro65

Hallo,

das dürfte auch einige von uns betreffen...

Hier hatte vor einiger Zeit der gelangweilte Nachwuchs mal eine ganz dumme Idee: sie "kreuzten" ganz kurz vor den Füßen aller möglicher Leute deren Kurs - so nach dem Motto "der wird schon bremsen".
Das funktioniert bei Normal-Sehenden wohl auch reflexmäßig; bei Sehproblematikern funktioniert das (mangels ausreichendem Gesichtsfeld) nicht!
Mir passierte das öfter - und so lag so ein Jungchen mal zwischen großen Blumen-Betonschalen.
Das hätte ganz dumm ausgehen können - ich unterhielt mich später mal mit einem (blinden) Bekannten, der mir sozusagen "die Augen öffnete" :-)
Wir sind auch "Verkehrsteilnehmer" und haben die Pflicht, die Umwelt darauf hinzuweisen, daß wir nicht im üblichen Rahmen aufpassen können.

Seitdem habe ich zumindest den Anstecker - in unbekannter Umgebung auch den weißen Stock "in Betrieb".

Das Problem mit Radfahrern kam hier schon zur Sprache. Wenn man dann sojemanden erlegt hat, trifft einen zumindest nicht die ganze Schuld...

Bezug:
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)

§ 2 Eingeschränkte Zulassung
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet.
Die Pflicht zur Vorsorge ..., durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.

(2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Wesentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.

(3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden.

--
herzliche Grüße aus Dresden
Wolfram


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